Stellungnahme des Grundschulverbandes – Landesgruppe Niedersachsen – zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                  

Drucksache 18/168

Hiermit nimmt der Grundschulverband – Landesgruppe Niedersachsen – schriftlich zur Beschlussvorlage der oben genannten Drucksache Stellung:

Zu Artikel 1

2. § 64, Abs. 1:

aa) Einer Änderung des Paragraphen stimmen wir grundsätzlich zu. Zu begrüßen ist, dass seitens des Antragsverfahrens durch die Erziehungsberechtigten ein geringer formaler Aufwand für die Schulen entsteht. Es stellt sich jedoch die Frage, in welcher Form Schulen, die eine Eingangsstufe führen, diese Vorgaben erfüllen müssen. Bislang waren diese Schulen aufgefordert, alle Kinder aufzunehmen und kein Kind zurückzustellen.

bb) Die Streichung des Wortes „schulischen“ ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen und ist folgerichtig. Fraglich bleibt in Abs. 3 Satz 2, inwieweit die Schule bei der Feststellung eines Bedarfes an vorschulischen Sprachfördermaßnahmen eingebunden ist bzw. die Durchführung der Sprachstandsfeststellungen begleitet.

3. § 71, Abs. 2

Durch die Streichung des Wortes „schulischen“ wird die Möglichkeit, neue Maßnahmen der vorschulischen Sprachförderung zu etablieren, eröffnet. Es ist in unserem Sinne, vor dem Hintergrund einer inklusiven alltäglichen und durchgängigen Sprachbildung auch die Sprachförderung durch qualifizierte Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertagesstätten durchführen zu lassen. Das erfordert jedoch eine Aus- und Weiterbildung für die Erzieherinnen und Erzieher sowie ein fest eingeplantes Stundenkontingent für die einzelnen Kindertagesstätten für die Durchführung der Sprachförderung. Ebenso benötigen die Kindertagesstätten eine angemessene räumliche Ausstattung sowie Materialien zur Durchführung der Sprachförderung. Eine Verlagerung des Sprachförderunterrichtes darf nicht zu Lasten der Qualität in diesem Bereich führen.

Ebenso erwarten wir ein festes Stundenkontingent für die Grundschulen, um einen regelmäßigen Austausch mit den Kindertagesstätten zu ermöglichen.

4. § 176 Abs. 1 Nr. 2

Ergibt sich aus den oben genannten Gründen.

6. § 183 c Abs. 5:

Der Grundschulverband – Landesgruppe Niedersachsen – lehnt die mögliche Fortführung der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 auf Antrag des Schulträgers entschieden ab.

Eine Fortführung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen widerspricht der in der „Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (BRK) festgeschriebenen (Selbst-)Verpflichtung einer Überwindung des separierenden Schulsystems. Weiterhin fordert die seit dem 26. März 2009 auch in Deutschland geltende BRK eine Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen. Sie erklärt Bildung als Menschenrecht und postuliert eine gleichwertige Bildung für alle. Mit der möglichen Aufrechterhaltung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunt Lernen, sowie den weiteren Förderschwerpunkten, besteht die Gefahr, dass das Land Niedersachsen somit momentan sowie in Zukunft gegen die geltende Rechtsnorm verstößt.

Darüber hinaus wurde der von der Bundesregierung in 2011 eingereichte Erste Staatenbericht zur bisherigen Umsetzung der UN-Konvention in Deutschland durch die Kommission der UN Behindertenrechtskonvention kritisch bewertet. Insbesondere zeigte sich die Kommission „besorgt darüber, dass der Großteil der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in dem Bildungssystem des Vertragsstaats segregierte Förderschulen besucht“ und empfahl „umgehend eine Strategie, einen Aktionsplan und Ziele zu entwickeln, um in allen Bundesländern den Zugang zu einem qualitativ hochwertigen, inklusiven Bildungssystem herzustellen, einschließlich der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen“, „das segregierte Bildungssystem zurückzubauen“ und „die Schulung aller Lehrkräfte auf dem Gebiet der inklusiven Bildung“ sicherzustellen (vgl. UN-Fachausschuss zur UNCRPD (2015): CRPD – Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands​. April 2015. Übersetzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte Berlin.

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/crpd-abschliessende-bemerkungen-ueber-den-ersten-staatenbericht-deutschlands/)

Wir fordern daher eine zügige Umsetzung der inklusiven Schule und die Auflösung aller Förderschulen. Damit einhergehend erwarten wir, dass die an den Förderschulen tätigen Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer an die allgemeinbildenden Schulen versetzt werden und dort Ansprechpartner für alle Kinder und deren Eltern sowie den in der Schule tätigen Pädagoginnen und Pädagogen sein können. Immer dringender werden in allen Schulformen multiprofessionelle Teams, insbesondere durch Schulsozialarbeiter und-arbeiterinnen und Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzt, benötigt, um den alltäglichen Herausforderungen gerecht werden zu können. Oberstes Ziel der schulischen Arbeit sollte es sein, kein Kind zu beschämen, kein Kind zurückzulassen, kein Kind zu langweilen und kein Kind auszusondern.

Dazu ist es dringend notwendig, die Rahmenbedingungen an den allgemeinbildenden Schulen zu verbessern sowie die Lehreraus-und -fortbildung so zu gestalten, dass die unterrichtenden Lehrkräfte, sowohl Förderschulkolleginnen und –kollegen als auch die Lehrkräfte an den allgemeinbildenen Schulen den täglichen Anforderungen im Schulalltag begegnen können. Dazu gehört auch eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl in allen Schulformen.

Ebenso wie die Fortführung der Förderschulen Lernen im Sekundarbereich I über das Jahr 2018 hinaus lehnt der Grundschulverband – Landesgruppe Niedersachsen – die Einrichtung von Lerngruppen für Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an allgemeinbildenden Schulen ab.

Für den Grundschulverband – Landesgruppe Niedersachsen

Eva-Maria Osterhues-Bruns

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